Jetzt die Masern-Impfung verhindern!
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Das Wichtigste in Kürze
- ✓LegalitätMit Masern-Impfblocker.de erhälst du einen vollwertigen, juristisch geprüften, ärztlichen Masernschutznachweis gemäß § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zur Vorlage bei Kindergarten, Schule, Arbeitsplatz oder sonstigen Einrichtungen.
- ✓VorgehenWir führen dich sicher durch den Dschungel der Masernschutznachweis-Regeln - in dem sich auch Behörden und Gerichte oft nicht auskennen. Nutze alle Verfahrensfehler und -schwächen. Wir liefern dir alle nötigen Schreiben passgenau.
- ✓Wenn es Ärger gibt?Falls dir die Einrichtung Ärger macht, erhältst du juristisch geprüfte Schreiben, mit denen du dein Recht verteidigst.
Was leistet Masern-Impfblocker.de?
Masern-Impfblocker hilft dir Schritt für Schritt eine gefährliche Masern-Impfung für deine Kinder oder auch dich zu verhindern. Wir helfen dir mit jahrelanger Erfahrung aus tausenden von Verfahren umfassend dabei, mit Kindergarten, Schule, Gesundheitsamt und sogar dem Gericht perfekt umzugehen und dich so zu wehren.
Fakten
Im Jahr 2022 gab es 15 Masernfälle, im Jahr 2023 79
Masernfälle in Deutschland. In 2024 waren es bis zum
30. September 560 Fälle, das wären hochgerechnet
auf das Jahr ca. 750 Fälle.
Damit lag die Wahrscheinlichkeit,
sich mit Masern anzustecken, bei ≤1 bzw. 9
zu 1 Million.
Häufig gestellte Fragen
Was passiert, wenn ich mein Kind nicht impfen lasse?▼
Es geht nicht ums Impfen, es geht um die Vorlage eines Masernschutznachweises - das sind zwei verschiedene Dinge!
Kinder, die nicht gegen Masern geimpft wurden, bzw. deren Masernschutznachweis nicht anerkannt wurde, erhalten von dem zuständigen Kindergarten in der Regel ein Betretungsverbot. Die Teilnahme am Kindergarten wird dadurch untersagt.
Anders ist es aber an den Schulen. Schüler ohne Masernschutznachweis dürfen nicht vom Schulunterricht ausgeschlossen werden, da in Deutschland die Schulpflicht gilt - in der Regel 12 Jahre, inklusive Berufsschule.
Eltern, die nicht möchten, dass ihre Kinder geimpft werden, können die Impfung einfach verweigern. Die Schulleitung kann das Kind nicht vom Unterricht ausschließen.
Die Schulleitung kann Eltern auffordern, einen Masernschutznachweis vorzulegen. Jedoch muss die Schulleitung die Zustellung der Aufforderung beweisen, falls die Eltern den Erhalt der Aufforderung bestreiten.
Eltern, die keinen Masernschutznachweis vorlegen, müssen jedoch leider mit einem Bußgeldverfahren rechnen. Solche Bußgeldverfahren kann man aber durch entsprechende Anträge verschleppen, damit letztendlich das Gericht das Verfahren aufgrund der langen zeitlichen Dauer einstellt oder das Bußgeld verringert.
Was passiert dann? Die Behörde und/oder das Gesundheitsamt können versuchen, gegen die Eltern ein Bußgeld zu verhängen.
Damit das Bußgeldverfahren überhaupt rechtmäßig starten kann, muss die Behörde beweisen, dass der Bußgeldbescheid dem Betroffenen zugestellt wurde. Wenn der Betroffene also mitteilt, dass er keinen Bußgeldbescheid erhalten hat und die Behörde keinen Nachweis über die Zustellung vorlegen kann, ist das Bußgeldverfahren gescheitert und muss erneut durchgeführt werden.
Eltern können die Masernimpfung verhindern, müssen aber aufpassen, dass sie formal richtig vorgehen, um negative Konsequenzen so gering wie möglich zu halten. Der Masern-Impfblocker hält dafür alle notwendigen Dokumente bereit.
Kinder, die nicht gegen Masern geimpft wurden, bzw. deren Masernschutznachweis nicht anerkannt wurde, erhalten von dem zuständigen Kindergarten in der Regel ein Betretungsverbot. Die Teilnahme am Kindergarten wird dadurch untersagt.
Anders ist es aber an den Schulen. Schüler ohne Masernschutznachweis dürfen nicht vom Schulunterricht ausgeschlossen werden, da in Deutschland die Schulpflicht gilt - in der Regel 12 Jahre, inklusive Berufsschule.
Eltern, die nicht möchten, dass ihre Kinder geimpft werden, können die Impfung einfach verweigern. Die Schulleitung kann das Kind nicht vom Unterricht ausschließen.
Die Schulleitung kann Eltern auffordern, einen Masernschutznachweis vorzulegen. Jedoch muss die Schulleitung die Zustellung der Aufforderung beweisen, falls die Eltern den Erhalt der Aufforderung bestreiten.
Eltern, die keinen Masernschutznachweis vorlegen, müssen jedoch leider mit einem Bußgeldverfahren rechnen. Solche Bußgeldverfahren kann man aber durch entsprechende Anträge verschleppen, damit letztendlich das Gericht das Verfahren aufgrund der langen zeitlichen Dauer einstellt oder das Bußgeld verringert.
Was passiert dann? Die Behörde und/oder das Gesundheitsamt können versuchen, gegen die Eltern ein Bußgeld zu verhängen.
Damit das Bußgeldverfahren überhaupt rechtmäßig starten kann, muss die Behörde beweisen, dass der Bußgeldbescheid dem Betroffenen zugestellt wurde. Wenn der Betroffene also mitteilt, dass er keinen Bußgeldbescheid erhalten hat und die Behörde keinen Nachweis über die Zustellung vorlegen kann, ist das Bußgeldverfahren gescheitert und muss erneut durchgeführt werden.
Eltern können die Masernimpfung verhindern, müssen aber aufpassen, dass sie formal richtig vorgehen, um negative Konsequenzen so gering wie möglich zu halten. Der Masern-Impfblocker hält dafür alle notwendigen Dokumente bereit.
Funktioniert das wirklich?▼
Ja, dieses Vorgehen kann durchaus wirksam sein, da es sich auf die
Punkte stützt, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur
einrichtungsbezogenen Nachweispflicht vom 27. April 2022 selbst benennt.
Die Anforderungen an die Gesundheitsämter sind dabei so hoch, dass sie
in der Praxis oft kaum vollständig erfüllbar erscheinen. Du erhältst
anwaltlich und ärztlich fundierte Argumente, die eine solide Grundlage
für dein weiteres Vorgehen bieten.
Auf welche verschiedenen Weisen kann der Masernschutznachweis erbracht werden - und bei welchen davon hilft der Masern-Impfblocker?▼
Der Masernschutznachweis kann auf folgende Weisen erbracht werden:
1. Impfdokumentation:
(a) Impfausweis
(b) Impfpass
(c) Impfbuch
(d) Internationale Bescheinigungen über Impfungen
2. Ärztliches Zeugnis:
(a) Bestätigung eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern
(b) Nachweis einer Immunität gegen Masern durch Antikörpertest
(c) Attestierung einer medizinischen Kontraindikation gegen die Masernimpfung
3. Amtlich beglaubigte Kopien der Impfdokumentation:
Deckblatt und Seite der Masernimpfungen amtlich beglaubigt
4. Bestätigung einer staatlichen Stelle oder Einrichtungsleitung:
Nachweis, dass ein entsprechender Impfschutz, Immunitätsnachweis oder eine Kontraindikation bereits vorgelegt wurde
5. Gelbes Kinderuntersuchungsheft
Der Masern-Impfblocker hilft - je nach Fall - bei den Optionen 2 (b) und (c) sowie 4.
1. Impfdokumentation:
(a) Impfausweis
(b) Impfpass
(c) Impfbuch
(d) Internationale Bescheinigungen über Impfungen
2. Ärztliches Zeugnis:
(a) Bestätigung eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern
(b) Nachweis einer Immunität gegen Masern durch Antikörpertest
(c) Attestierung einer medizinischen Kontraindikation gegen die Masernimpfung
3. Amtlich beglaubigte Kopien der Impfdokumentation:
Deckblatt und Seite der Masernimpfungen amtlich beglaubigt
4. Bestätigung einer staatlichen Stelle oder Einrichtungsleitung:
Nachweis, dass ein entsprechender Impfschutz, Immunitätsnachweis oder eine Kontraindikation bereits vorgelegt wurde
5. Gelbes Kinderuntersuchungsheft
Der Masern-Impfblocker hilft - je nach Fall - bei den Optionen 2 (b) und (c) sowie 4.
Jetzt die Masern-Impfung verhindern!
Einen vollwertigen, juristisch geprüften,
ärztlichen Masernschutznachweis gemäß § 20
Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zur Vorlage
bei Kindergarten, Schule, Arbeitsplatz oder sonstigen
Einrichtungen erhalten.
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